AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge der VIVAN AG, Niderhölzli 19, 6026 Rain (Auftragnehmerin), mit ihren Kunden (Auftraggeber) über Machbarkeitsstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierungsbegleitung. Sie werden vor Vertragsabschluss in der bezeichneten Version übergeben und mit Unterzeichnung des Vertrages Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die Auftragnehmerin sie schriftlich anerkennt.
2. Rechtsnatur und Rollen
Die Auftragnehmerin erbringt Planungs-, Ausschreibungs- und Projektleitungsleistungen nach den SIA-Phasen und vertritt den Auftraggeber gegenüber Behörden und Unternehmern. Sie bleibt während der gesamten Auftragsdauer Ansprechpartnerin. Fachplaner, Baumanagement und Bauleitung werden von der Auftragnehmerin beigezogen und im Vertrag namentlich bezeichnet; für deren Leistungen haftet sie wie für eigene, im Rahmen von Ziff. 17. Die Werkverträge über die Bauausführung werden direkt zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmern abgeschlossen; die Bedingungen dieser Werkverträge werden von der Auftragnehmerin gestellt. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind ausschliesslich die ausführenden Firmen mit direktem Werkvertrag zum Auftraggeber; Fachplaner, Baumanagement und Bauleitung sind keine Unternehmer. Die Auftragnehmerin ist nicht General- oder Totalunternehmerin und schuldet keine Werkleistung für das Bauwerk.
3. Vertragsgrundlagen und Rangfolge
Grundlage und integrierender Bestandteil des Vertrages sind in dieser Reihenfolge:
a) die am Bauort gültigen baugesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften von Kanton, Gemeinde, Werken, Bau- und Feuerpolizei sowie SUVA;
b) SIA 118 sowie die einschlägigen SIA-Normen, Ordnungen und Messvorschriften in der jeweils gültigen Ausgabe, insbesondere SIA-Phasen 102, 103 und 108, soweit die Vertragsbestandteile nach lit. c bis g nichts Abweichendes regeln;
c) der unterzeichnete Projektierungs- und Realisierungsvertrag samt Anhängen;
d) schriftlich genehmigte Nachträge, wobei der spätere dem früheren vorgeht;
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
f) der genehmigte Kostenvoranschlag und der Detailbaubeschrieb;
g) der Meilensteinplan;
h) das Schweizerische Obligationenrecht.
4. Offerten und Machbarkeitsstudie Offerten sind ab Ausstellungsdatum 90 Tage gültig; Grund ist die Volatilität der Holz- und Materialpreise. Über den Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen bedürfen eines separaten Vertrages. Die Machbarkeitsstudie wird über eine separate Auftragsbestätigung beauftragt; diese AGB gelten auch für sie. Ihre Preise sind kalkulatorische Richtwerte und keine Offerte. Sie enthält keine Zusicherung der Bewilligungsfähigkeit und keine Zusicherung von Baukosten. Das Honorar ist unabhängig vom Ergebnis geschuldet und wird nicht zurückerstattet.
5. Unterlagen und Rechte daran
Darstellungen, Visualisierungen, Grundrisse, Muster und Ausstattungsbeispiele auf der Website und in Werbeunterlagen dienen der Illustration und begründen keine Ansprüche; Pläne haben keine Gültigkeit als Katasterpläne. Verbindlich sind allein die Vertragsgrundlagen nach Ziff. 3. Alle Rechte an Plänen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Visualisierungen, Baubeschrieben, Machbarkeitsstudien und Website-Inhalten bleiben bei der Auftragnehmerin; ohne ihre schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet oder veröffentlicht werden. Der Auftraggeber darf übergebene Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen und nicht zweckwidrig verwerten; zulässig ist die Weitergabe an Finanzinstitute zur Beurteilung einer Hypothek oder eines Kredites. Die Weitergabe an Fachplaner, Unternehmer und weitere Projektbeteiligte koordiniert die Auftragnehmerin; sie stellt ihnen die jeweils erforderlichen Formate, Planstände und Planausschnitte zur Verfügung. Bei vorzeitiger Beendigung erhält er ein Nutzungsrecht an den bezahlten Unterlagen für das konkrete Bauvorhaben. Für Inhalte verlinkter Websites Dritter wird keine Verantwortung übernommen.
6. Preise, Kostenangaben, Teuerung
Preise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen Satz; Änderungen des Satzes werden weiterverrechnet. Kostenangaben sind nur im Rahmen der bezeichneten Genauigkeitsstufe verbindlich: Kostenschätzung plus/minus 15 Prozent auf das Gebäude und plus/minus 25 Prozent auf die übrigen Kosten, Kostenvoranschlag plus/minus 10 Prozent, bereinigter Kostenvoranschlag nach Vergabe plus/minus 5 Prozent. Verbindlich im Sinne einer Kostenzusage ist allein ein im Vertrag ausdrücklich als solches bezeichnetes Kostendach. Wo weder ein Kostendach noch ein Pauschalpreis vereinbart ist, kann die Auftragnehmerin Änderungen der Lohnansätze und Materialpreise zwischen Offertdatum und Erfüllung weiterverrechnen, soweit sie 3 Prozent übersteigen und nachvollziehbar ausgewiesen werden.
7. Kostendach und Nachträge
Mehr- und Minderleistungen werden ausschliesslich über schriftlich genehmigte Nachträge abgewickelt; die Auftragnehmerin zeigt Kosten- und Terminfolgen vor der Ausführung auf. Soweit ein Kostendach vereinbart ist, gilt:
a) Überschreitungen sind zulässig, wenn sie auf vorgängig schriftlich genehmigten Nachträgen beruhen und die Kostenfolgen separat ausgewiesen wurden;
b) nicht dem Kostendach zuzurechnen sind Mehrkosten aus Vertragsverletzungen ausführender Unternehmer, aus Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers, aus behördlichen Auflagen nach Erteilung der Baubewilligung und aus höherer Gewalt;
c) soweit die Auftragnehmerin eine Überschreitung trägt, tritt der Auftraggeber ihr die entsprechenden Ansprüche gegen die ausführenden Unternehmer im Voraus ab und bevollmächtigt sie, diese in eigenem Namen geltend zu machen, soweit und in dem Umfang, in dem die Auftragnehmerin die Mehrkosten getragen hat;
d) die Übernahme von Überschreitungen durch die Auftragnehmerin ist auf die im Vertrag vereinbarte Vergütung (Pauschalhonorare und Marge) begrenzt.
Erreicht die Kostenprognose 90 Prozent des Kostendachs zuzüglich genehmigter Nachträge und zeichnet sich eine Kostenüberschreitung ab, informiert die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich und schlägt qualitätsneutrale Anpassungen vor. Die Parteien vereinbaren ein monatliches Kostenreporting.
8. Kosten-, Ertrags- und Renditeprognosen
Marktanalysen, Renditenberechnungen, Cash-Flow-Pläne und vergleichbare wirtschaftliche Beurteilungen, welche die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Leistungen erstellt oder einholt, sind Prognosen auf Basis der bei Erstellung bekannten Annahmen. Sie sind keine Zusicherung eines Ergebnisses und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Auftragnehmerin haftet nicht für das Nichteintreten prognostizierter Erträge, Renditen oder Verkaufspreise. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich und zieht bei Bedarf eigene Berater bei.
9. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber gewährt der Auftragnehmerin und den beigezogenen Dritten nach vorgängiger Absprache Zugang zum Grundstück und stellt die für die Projektierung erforderlichen Grundstücksunterlagen zur Verfügung. Er stellt sicher, dass die auf dem Grundstück verfügbaren Flächen für Installation und Materiallagerung genutzt werden können, und ermöglicht die Erstellung der Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser; die ausführenden Unternehmer beteiligen sich an deren Kosten nach Massgabe der Werkvertragsbedingungen, im Übrigen trägt sie der Auftraggeber. Er erteilt Freigaben und trifft Entscheide innerhalb der im Meilensteinplan vorgesehenen Fristen, ohne entsprechende Angabe innert zehn Arbeitstagen. Verzögerungen aus seiner Sphäre verlängern die Termine angemessen; Mehraufwand wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.
10. Termine
Massgebend ist der Meilensteinplan. Bei absehbaren Abweichungen informiert die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich unter Angabe von Ursachen, Terminfolgen und möglichen qualitätsneutralen Gegenmassnahmen. Die Termine verlängern sich angemessen bei genehmigten Nachträgen, bei Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers, bei Verzögerungen im Bewilligungsverfahren, bei ausserordentlicher Witterung und bei höherer Gewalt. Eine Konventionalstrafe gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung und ist auf 10 Prozent der im Vertrag vereinbarten Marge begrenzt.
11. Zahlungen
Massgebend ist der Zahlungsplan im Vertrag. Ohne abweichende Vereinbarung sind Rechnungen innert 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin ihre Leistungen nach schriftlicher Mahnung einstellen. Sind mehrere Personen Auftraggeber, haften sie solidarisch und erteilen einander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
12. Beendigung, Baubewilligung, höhere Gewalt
Jede Partei kann den Vertrag jederzeit beenden. Der Vertrag endet ferner, wenn die Baubewilligung rechtskräftig verweigert wird oder der Auftraggeber nach deren Erteilung auf das Bauvorhaben verzichtet; die Auftragnehmerin schuldet keine Gewähr für die Erteilung einer Baubewilligung. In allen diesen Fällen schuldet der Auftraggeber die Pauschalhonorare der abgeschlossenen SIA-Phasen vollständig, für die laufende Phase den anteiligen Wert der erbrachten Leistungen (im Zweifel nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen), die Marge auf allen bereits vergebenen Leistungen BKP 1 bis 4 sowie Kosten aus Verpflichtungen, die die Auftragnehmerin in seinem Auftrag gegenüber Dritten eingegangen ist. Bei Beendigung zur Unzeit bleibt Art. 404 Abs. 2 OR vorbehalten. Höhere Gewalt (Naturereignisse, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Streiks und vergleichbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien) verlängert die Fristen um die Dauer der Behinderung; dauert sie länger als sechs Monate, kann jede Partei zurücktreten, mit Abrechnung nach dieser Ziffer.
13. Abnahme und Gewährleistung der Auftragnehmerin
Die Abnahme der Gewerke erfolgt zwischen dem Auftraggeber und den jeweiligen Unternehmern; die Auftragnehmerin organisiert sie, begleitet sie und führt Protokoll. Ihre eigenen Leistungen gelten mit Übergabe der Dokumentation nach Abschluss von SIA-Phase 53 als abgenommen. Die Auftragnehmerin haftet für die sorgfältige Erbringung ihrer Planungs-, Ausschreibungs- und Projektleitungsleistungen; Ansprüche daraus verjähren nach Art. 371 Abs. 2 OR fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks.
14. Mängel am Bauwerk Mängel aus der Ausführung des Bauwerk sind Mängel der ausführenden Unternehmer und gegenüber diesen geltend zu machen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass in den Werkverträgen SIA 118 vereinbart wird, die Gewährleistungsfristen an die Abnahme des Gesamtwerks anknüpfen und Garantiescheine nach SIA 118 Art. 180 und 181 über 10 Prozent der Vertragssumme und 5 Jahre beigebracht werden; sie verwendet dafür ihre eigenen Werkvertragsbedingungen oder gleichwertige. Sie übergibt bei der Abnahme die Zusammenstellung aller Garantieerklärungen sowie eine Nutzungs- und Wartungsanleitung und unterstützt den Auftraggeber auf Verlangen bei der Verfolgung von Mängelrechten; dies wird separat vereinbart und nach Aufwand verrechnet, soweit es über die Garantiearbeiten der SIA-Phase 52 hinausgeht. Der Auftraggeber rügt Mängel gegenüber dem Unternehmer innert der im Werkvertrag und im Gesetz vorgesehenen Fristen, spätestens innert 60 Tagen seit Abnahme oder, bei verdeckten Mängeln, seit deren Entdeckung, und stellt der Auftragnehmerin eine Kopie der Rüge zu. Nicht fristgerecht gerügte Mängel gelten als genehmigt.
15. Ausschlüsse
Keine Gewähr wird geleistet für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagel, Sturm und Hochwasser, für Glasbruch, für normale Abnutzung, für materialtypische Veränderungen von Holz und Holzwerkstoffen (insbesondere Schwinden, Quellen, Rissbildung sowie Farb- und Oberflächenveränderungen im technisch üblichen Rahmen), für Schäden aus unsachgemässer Behandlung, eigenmächtigen Eingriffen oder Reparaturen durch den Auftraggeber, seine Hilfspersonen oder Dritte, für Schäden aus unterlassener Wartung sowie für Abweichungen tatsächlicher Energie- oder Verbrauchswerte von als Prognose bezeichneten Werten. Für die Versicherung des Gebäudes nach der Abnahme ist der Auftraggeber verantwortlich; wo keine obligatorische Gebäudeversicherung besteht, wird deren Abschluss empfohlen. Herstellergarantien einzelner Komponenten sind auf den Produktinformationsblättern aufgeführt und nicht Vertragsbestandteil; die Auftragnehmerin tritt nicht dafür ein, unterstützt aber bei berechtigten Forderungen.
16. Bewirtschaftung und Betrieb
Leistungen der Bewirtschaftung und des Betriebs nach SIA-Phase 61 sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Auftragnehmerin kann Partner vermitteln; der Vertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Auftraggeber und dem Partner zustande. Die Auftragnehmerin haftet nicht für dessen Leistungen und schuldet keine Gewähr für Verfügbarkeit, Preise oder Qualität. Eine allfällige Vermittlungsentschädigung wird offengelegt.
17. Versicherungen und Haftung
Die Auftragnehmerin unterhält eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung und weist deren Bestand auf Verlangen nach; sie verpflichtet die beigezogenen Fachplaner, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, deren Bestand bei jeder Beauftragung zu bestätigen und Änderungen der Deckung umgehend zu melden; sie stellt sicher, dass die ausführenden Unternehmer den Nachweis ihrer Betriebshaftpflichtversicherung vor Arbeitsbeginn erbringen.
Der Auftraggeber schliesst vor Baubeginn auf eigene Kosten eine Bauwesenversicherung und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab und weist sie der Auftragnehmerin vor Baubeginn nach. Die Versicherung des Gebäudes während der Bauzeit bei der zuständigen kantonalen Gebäudeversicherung, oder wo keine besteht bei einem privaten Versicherer, wird durch die Bauleitung zulasten des Auftraggebers veranlasst. Die Kostenbeteiligung der ausführenden Unternehmer an der Bauwesenversicherung richtet sich nach den Werkvertragsbedingungen. Die Auftragnehmerin prüft Umfang und Angemessenheit der Deckung nicht. Fehlt ein Nachweis, kann sie den Baubeginn bis zu dessen Vorlage zurückstellen.
Die Auftragnehmerin haftet für Absicht und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt und für Personen- und Sachschäden nach Gesetz. Die Haftung für Vermögensschäden aus leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist auf die Höhe der Marge aus dem betreffenden Vertrag begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Für Leistungen von Unternehmern, mit denen der Auftraggeber direkt kontrahiert, haftet sie nur für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Sämtliche Haftungsbegrenzungen dieser AGB gelten kumulativ; die Gesamthaftung der Auftragnehmerin aus einem Vertrag übersteigt in keinem Fall die im Vertrag vereinbarte Vergütung (Pauschalhonorare und Marge). Vorbehalten bleiben Absicht, grobe Fahrlässigkeit sowie Personen- und Sachschäden.
18. Referenzen und Datenschutz
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Bauvorhaben als Referenz zu nennen, zu fotografieren und zu dokumentieren sowie während der Bauphase eine Reklametafel anzubringen; der Auftraggeber kann schriftlich widersprechen. Personendaten werden nach schweizerischem Datenschutzrecht bearbeitet; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung auf www.vivan.ch.
19. Auftraggeber, die nicht Konsumenten sind
Schliesst der Auftraggeber den Vertrag zu gewerblichen, beruflichen oder Anlagezwecken ab, gilt zusätzlich: die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen; die Haftung ist insgesamt auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin begrenzt, soweit Ziff. 17 keine tiefere Begrenzung vorsieht; vorbehalten bleiben Absicht, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden; die Bindungsfrist für Offerten nach Ziff. 4 beträgt 30 Tage; ausschliesslicher Gerichtsstand ist der statutarische Sitz der Auftragnehmerin in 6026 Rain.
20. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Der Auftraggeber überbindet diese Bestimmungen allfälligen Rechtsnachfolgern. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des CISG; Gerichtsstand ist der statutarische Sitz der Auftragnehmerin in 6026 Rain, unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumenten.
VIVAN AG, Rain, 22. Oktober 2026